1. Straßenbeschreibung
Bezeichnung der Straße „6. Söldnerfeldweg“
Grundstück Fl.Nr. 630 Gemarkung Dinkelscherben
Anfangspunkt Abzweigung vom 5. Söldnerfeldweg
Endpunkt Einmündung in den Danzerweg
 
2. Verfügung
2.1 Der unter 1. bezeichnete nicht ausgebaute Feld- und Waldweg wird gem. Art. 8 BayStrWG eingezogen. 
 
3. Träger der Straßenbaulast
Markt Dinkelscherben
 
4. Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit (§ 41 Abs.4 BayVwVfG)
 
5. Sonstiges
5.1 Gründe für die Einziehung: Die Einziehung wurde im Rahmen des Erschließungsvertrages zum neuen Baugebiet „Söldnerfeld-West“ beschlossen. Der „6. Söldnerfeldweg“ hat künftig keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr. Der Weg wird Teil des neuen Baugebietes „Söldnerfeld-West“ (Art. 8 BayStrWG).
5.2 Die Verfügung nach Nummer 2 kann im Bauamt – Rathaus Markt Dinkelscherben, Augsburger Str. 4 - 6, in der Zeit vom 10.07. bis 31.07.2026 eingesehen werden. 
Aktuelle Zugangsregeln – nur mit Terminvergabe von Montag bis Freitag
Tel.: 08292-202-60 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 
 
 
Dinkelscherben, 09.07.2026
 
Dr. Ulrich Fahrner
Erster Bürgermeister
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem 
 
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postanschrift: Postfach11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.
 
 
 
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
 
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen 
 
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
 
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
 
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.