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für das Bauvorhaben
Staatsstraße 2026 Fischach - Gessertshausen; Neubau des Geh- und Radwegs Margertshausen - Gessertshausen im Abschnitt 340, Station 5,060 bis Abschnitt 360 Station 0,250 (Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+794,103)
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Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Augsburg, hat für das umgeplante Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
1. Der vorliegende Plan beinhaltet den Neubau eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße 2026 zwischen Gessertshausen (Einmündung der Ortsstraße „Schulstraße“ und Margertshausen Ortsgrenze. Bislang existiert an der Strecke kein separater Geh- und Radweg. Durch die nunmehr geplante Verkehrsentflechtung wird die Verkehrssicherheit vor allem für Fußgänger und Radfahrer deutlich verbessert und zudem eine bedeutende Lücke im bestehenden Radwegenetz zwischen Gessertshausen und Fischach entlang der Staatsstraße 2026 geschlossen. Zum Ausgleich dieses Eingriffs in Natur und Landschaft sind entsprechende naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen.
Für das Vorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkungen Gessertshausen, Margertshausen und Wollishausen, jeweils Gemeinde Gessertshausen sowie in der Gemarkung Grünenbaindt, Markt Dinkelscherben beansprucht.
2. Für dieses Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder Art. 37 BayStrWG.
3. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg. Auskünfte über das Bauvorhaben selbst erteilt auch das Staatliche Bauamt Augsburg, Bereich Straßenbau, Burgkmairstr. 12, 86152 Augsburg.
4. Der Plan – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt in der Zeit von
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Montag, den 8. Dezember 2025, bis einschließlich Mittwoch, den 7. Januar 2026,
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zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
in der Marktgemeinde Dinkelscherben, Augsburger Straße 4-6, 86424 Dinkelscherben, im Bauamt nach Terminabsprache unter 08292/202-60 von
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Zusätzlich können die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter http://www.regierung.schwaben.bayern.de eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der im Internet veröffentlichte Plan maßgeblich ist. Die Bekanntmachung und die Auslegung vor Ort erfolgt lediglich zusätzlich. Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter https://dinkelscherben.info/ veröffentlicht.
5. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
6. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - das ist bis zum
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Ablauf der Einwendungsfrist 21. Januar 2026
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schriftlich oder zur Niederschrift bei der Marktgemeinde Dinkelscherben, Augsburger Straße 4-6, 86424 Dinkelscherben, Bauamt (Terminvereinbarung unter 08292/202-60), oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg, erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Durch E-Mail können Einwendungen rechtswirksam nur erhoben werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und an die Adresse
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG,). Dies gilt auch für Äußerungen von Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
7. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Regierung von Schwaben nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
8. Aufwendungen für die Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen bzw. Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung werden nicht erstattet.
9. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Dies betrifft insbesondere den Grunderwerb.
10. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Schwaben – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
11. Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen der Art. 23 ff. BayStrWG und die Veränderungssperre des Art. 27b BayStrWG in Kraft.
12. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabensträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.
Dinkelscherben, 27.11.2025
Markt Dinkelscherben