-Bekanntmachung zur Billigung des Entwurfes i.d. Fassung 22.07.2025 und Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Während der erneuten Auslegungszeit (27.06.2025 bis 11.07.2025) bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Äußerung vom 02.07.2025
- LRA, Augsburg, Äußerung vom 03.07.2025
Die Stellungnahmen dienen der Kenntnis – eine Änderung der Planung war nicht geboten.
Von Seiten der Öffentlichkeiten gingen keine Stellungnahmen ein.
In der Sitzung am 22.07.205 wurde demnach die Entwurfsfassung 22.07.2025 gebilligt.
– Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeinde hat ebenfalls mit Beschluss vom 22.07.2025 die „Einbeziehungssatzung Teilbereich der FlNr. 46, Gemarkung Häder“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Rechtskraft zur Einbeziehungssatzung ein.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit folgendem Inhalt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
A) Planzeichnung B) Zeichenerklärung C) Allg. Vorschriften
D) Textl. Festsetzungen E) Textl. Hinweise F) Verfahrensvermerke
G) Begründung H) Anlagen (Sickertest)
Außerdem können die vorgebrachten Stellungnahmen, sowie deren Abwägungsentscheidungen, eingesehen werden.
Die Planunterlagen in der Fassung 22.07.2025 können im Rathaus Dinkelscherben-Bauamt, Augsburger Straße 4-6 während der Dienststunden eingesehen werden.
Für die Einsichtnahme der Planunterlagen im Rathaus Dinkelscherben gelten besondere Zugangsregelungen - Aktuell nur mit Terminvergabe:
Terminabsprachen sind möglich unter der Rufnummer 08292/202-60 oder per Mail:
Zusätzlich können die gesamten Unterlagen auf der Homepage des Marktes Dinkelscherben unter www.dinkelscherben.info, sowie über das Landesportal für die Bauleitplanung Bayern, Gemeinde Dinkelscherben, eingesehen werden.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 is 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigführt wird.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls den Planunterlagen beigefügt ist.
Informationen über die Verarbeitung von Daten und Rechte bei der Verarbeitung von Daten, können auch im Internet unter https://www.dinkelscherben.datenschutzerklärung eingesehen bzw. abgerufen werden.
Gez. 1. Bürgermeister, E.Kalb