1. Straßenbeschreibung
Bezeichnung der Straße |
„Buckelweg“ Grundstück Fl.Nr.1478 Gemarkung Oberschöneberg |
Anfangspunkt |
Südwesten FlNr. 1491 |
Endpunkt |
Nordwesten FlNr. 1490 |
2. Verfügung
2.1 Der unter 1. bezeichnete nicht ausgebaute Feld- und Waldweg wird gem. Art. 8 BayStrWG eingezogen.
3. Träger der Straßenbaulast
Markt Dinkelscherben
4. Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit (§ 41 Abs.4 BayVwVfG)
5. Sonstiges
5.1 Gründe für die Einziehung: Der öffentliche Feld- und Waldweg hat seine Verkehrsbedeutung verloren. Die Einziehung dient zudem dem Hochwasserschutz Siefenwang
5.2 Die Verfügung nach Nummer 2 kann im Bauamt – Rathaus Markt Dinkelscherben, Augsburger Str. 4 - 6, in der Zeit vom 20.02.2025 bis 07.03.2025 eingesehen werden.
Aktuelle Zugangsregeln – nur mit Terminvergabe von Montang bis Freitag
Tel.: 08292-202-60 oder
Dinkelscherben, 03.02.2025
E. Kalb, erster Bürgermeister
Ortsüblich bekanntgemacht durch Abdruck im Amtsblatt, Ausgabe KW 8 und auf der Homepage des Marktes unter Bekanntmachungen/News
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postanschrift: Postfach11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen
grundsätzlichelektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- undWegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.