1.    Straßenbeschreibung

Bezeichnung der Straße

„Buckelweg“

Grundstück Fl.Nr.1478 Gemarkung Oberschöneberg

Anfangspunkt

Südwesten FlNr. 1491

Endpunkt

Nordwesten FlNr. 1490

2.    Verfügung

2.1  Der unter 1. bezeichnete nicht ausgebaute Feld- und Waldweg wird gem. Art. 8 BayStrWG eingezogen.

3.    Träger der Straßenbaulast

       Markt Dinkelscherben

4.    Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit (§ 41 Abs.4 BayVwVfG)

      

5.    Sonstiges

5.1  Gründe für die Einziehung: Der öffentliche Feld- und Waldweg hat seine Verkehrsbedeutung verloren. Die Einziehung dient zudem dem Hochwasserschutz Siefenwang

5.2  Die Verfügung nach Nummer 2 kann im Bauamt – Rathaus Markt Dinkelscherben, Augsburger Str. 4 - 6, in der Zeit vom 20.02.2025 bis 07.03.2025 eingesehen werden.

       Aktuelle Zugangsregeln – nur mit Terminvergabe von Montang bis Freitag

       Tel.: 08292-202-60 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Dinkelscherben, 03.02.2025

E. Kalb, erster Bürgermeister

Ortsüblich bekanntgemacht durch Abdruck im Amtsblatt, Ausgabe KW 8 und auf der Homepage des Marktes unter Bekanntmachungen/News

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postanschrift: Postfach11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen

grundsätzlichelektronisch einreichen.

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- undWegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.